Haben Sie schon von der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) gehört? Sie gilt schon seit Mitte letzten Jahres und ist bei der Erstellung von Webseiten genau so verpflichtend wie die Preisangabenverordnung oder das Telemedien-Gestz (TMG).
Bevor ein Aufschrei durchs Land geht, weil die Politik abmahnwütigen Anwälten neue Handhaben in Geschenkverpackung überreicht, sei aber gesagt, dass die Überschneidungen mit allen anderen Vorschriften dieses Bereiches so groß sind, dass da eigentlich nicht viel neues übrig bleibt, zumindest nicht bei den selbstständig mitzuteilenden Informationen eines Dienstleisters. Wenn man alle Angaben, die nach TDG nötig sind, abzieht, bleiben da höchstens die ggfs. vorhandenen AGB oder Angaben über anzuwendendes Recht oder den Gerichtsstand, Garantien, die weiter als die gesetzliche Gewährleistung gehen oder Angaben zur Haftpflicht, falls vorhanden.
Allerdings gibt es nach der DL-InfoV auch Informationen, die man auf Anfrage eines Interessenten angeben muss. Dazu gehören Hinweise auf berufsrechtliche Regelungen bei reglementierten Berufen, Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten und mit Dritten bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in Verbindung mit den eigenen Dienstleistungen stehen, Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleister unterworfen hat inklusive Adresse für den Abruf und die Sprachen in denen man diese lesen kann und sogar Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren.
Hoffen wir, dass es etwas dauert, bis sich die einschlägig bekannten Kanzleien in die Materie eingearbeitet haben…