Gestern hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch Software, die ohne Datenträger verkauft wurde, zum Beispiel per Download, und damit nur eine dauerhafte Nutzungslizenz darstellt, genau wie auf einer CD oder DVD gekaufte Software weiterverkauft werden darf und vor allem legal erworben werden kann.
Bei Autos oder anderen materiellen Gütern ist das ja auch so. Das gilt im Grunde sogar auch für Musik oder Filme, deren Dateien man auch dann weiter verkaufen kann, wenn man sie per Download gekauft hat.
Im konkreten Fall war der Rechtsstreit zwischen Usedsoft, einem Gebrauchtsoftwarehändler und Oracle, von denen Usedsoft viele gebrauchte Lizenzen aufgekauft hatte, vor das höchstinstanzliche Gericht gebracht wurde. Aber die Entscheidung im Sinne des Verbrauchers wirkt sich weit darüber hinaus aus.
Und das gilt natürlich auch für Webschaffende, Ersteller von Internetseiten oder Programmierer von Apps. Selbst bei einem gebrauchten Computer mit Betriebssystem, aber ohne CD oder DVD dazu, war es bisher nach Ansicht der Softwarehersteller nicht erlaubt, den Computer, so, wie er ist, also mit Betriebssystem und Anwendungsprogrammen zu erwerben, denn die Lizenzen sind nach den Lizenzbedingungen in aller Regel nicht übertragbar. Das hat der höchstrichterliche Spruch für ganz Europa jetzt dem Recht bei materiellen Gütern gleichgestellt.
Morgen kaufe ich mir ein gebrauchtes Photoshop. Hoffentlich geht Adobe dabei nicht pleite…