Gerade hat das Amtsgericht Frankfurt in einem Urteil bestätigt, dass die GEMA für ein unter anonym oder unter Pseudonym veröffentlichtes Musikstück Gebühren verlangen kann. Das Gericht verurteilte den Verein „Musikpiraten“ dazu, für ein unter der Creative Commons-Lizenz veröffentlichtes Stück GEMA-Gebühren zu zahlen.
Die Grundlage dafür ist die sogenannte „GEMA-Vermutung“, nach der die Verwertungsgesellschaft davon ausgehen darf, die Urheber von veröffentlichter Musik zu vertreten, solange nicht eindeutig feststeht, dass die GEMA die Autoren nicht vertritt.
Das wird bei Musik wichtig, die man für Internetseiten verwendet. Hier reicht es offensichtlich nicht aus, wenn man dazu z.B. im Impressum schreibt, dass es sich um eine CC-Lizenz handelt, sondern man muss den Autor wirklich namhaft machen, ansonsten kommen die Copyright-Gangster und zucken den Betreiber mit GEMA-Gebühren ab.
Wer Internetseiten erstellt und dabei Musik verwendet, sollte also immer darauf achten, auch den Autor namentlich zu erwähnen und die Finger von anonym oder pseudonym veröffentlichten Stücken lassen.