Beim BGH stand gestern der sogenannte YouTube-Fall zur Entscheidung an. Dabei geht es um das Framing, also das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, wobei diese durch einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden.
Ein typischer und häufig vorkommender Fall von Framing sind die YouTube-Videos, die ja auch bei YouTube zur Einbindung auffordern. Wer Internetseiten erstellt, weiß, wie häufig das von den Kunden gewünscht wird.
Ob das zumindest im Einzelfall einen Urheberrechtsverstoß darstellen kann, hat der BGH nicht geklärt. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage jetzt zur Beantwortung dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.
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