Die Nachweispflichten für Lieferungen ins EU-Ausland werden ab dem 1. Januar 2014 verschärft: Auch Onlinehändler müssen ab diesem Zeitpunkt belegen können, dass die gelieferten Waren auch wirklich an ihren Bestimmungsorten im EU-Ausland angekommen sind.
Wenn sie dies nicht können, versagt das Finanzamt unter Umständen die Steuerfreiheit und setzt für die Lieferung auch Umsatzsteuer fest.
Besonderer dann besteht Handlungsbedarf, wenn der Abnehmer oder der Lieferant die Ware selbst über die Grenze bringt. Mit Beginn des Jahres 2014 muss die Ankunft der Ware im EU-Ausland vom Empfänger bescheinigt werden (zum Vergleich: Zurzeit genügt als Nachweis noch eine Unterschrift bei der Abholung).
Wer weiterhin eine vollständige Anerkennung beim Finanzamt möchte, muss in der sogenannten Gelangensbestätigung folgende Angaben machen:
Name und Anschrift des Abnehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Angabe von Ort und Monat des Erhalts der Lieferung oder den Ort und Monat der erfolgten Beförderung, Ausstellungsdatum des Nachweisdokumentes sowie Unterschrift des Abnehmers.
Dabei kann der Abnehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die Gelangensbestätigung elektronisch sowie als monatliche oder vierteljährliche Sammelbestätigung an das liefernde Unternehmen übermitteln. Für Postsendungen reicht weiter eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Sendung nebst Zahlungsnachweis aus.