Für Betreiber von Online-Portalen, auf denen man anonym Nachrichten hinterlassen (posten) kann, aber auch für ebensolche Poster hat der Bundesgerichtshof heute ein interessantes Urteil gesprochen.
Der Fall ist inzwischen recht bekannt: Ein anonymer Poster hatte auf dem Bewertungsportal Sanego behauptet, dass er in einer Arztpraxis drei Stunden im Wartezimmer gesessen habe und dass Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt worden seien. Diese von dem Portalbenutzer aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind nach Ansicht des Gerichts unwahr.
Das Bewertungsportal hatte die strittigen Kommentare auf Wunsch des Arztes auch jeweils gelöscht. Der Arzt wollte aber vom Betreiber Namen und Adresse des Posters haben, um zivilrechtlich gegen ihn vorgehen zu können, und er hatte auch In den beiden Vorinstanzen noch Recht bekommen.
Der BGH folgte in seinem heute gefällten Grundsatzurteil dem Vortrag der Anwälte von Sanego, die die These vertraten, dass die Ausnahmen im Telemediengesetz so eng gesteckt seien, dass der Auskunftsanspruch des Arztes nicht darunter falle, und wies die Klage des Arztes zurück.
Betroffenen kann nach Ansicht des BGH durchaus ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen. Im Einklang mit dem Telemediengesetzes kann der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über die Nutzerdaten geben, zum Beispiel für Zwecke der Strafverfolgung.
Einen Freibrief für anonyme Verleumdungen auf Internet-Bewertungsportalen stellt dies Urteil deshalb nicht dar.