In seinem Grundsatzurteil vom 21. Oktober hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Einbetten von auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglichen geschützten multimedialen Inhalten in die eigene Internetseite per Framing keinen Urheberrechtsverstoß darstellt (Az. C-348/13).
Man versteht darunter das Einbinden von Multimediadateien wie zum Beispiel Videos in einen Frame der eigenen Webseite. Das machen besonders Blogger oder Menschen in Sozialen Netzen häufig mit Youtube-Videos, deren Einbettungscode man zu dem Zweck auch schon direkt per Cut and Paste in die eigene Internetseite kopieren kann. Der multimediale Inhalt (in diesem Fall das Video) wird dabei auch nicht auf den eigenen Server kopiert, sondern von seiner Originaladresse geladen.
Dieses Urteil des EuGHg hat entscheidende Bedeutung für die Sozialen Medien unserer Zeit, die bei einem anderen Urteil hätten geändert werden müssen. Setzt man zum Beispiel auf Facebook oder Twitter einen Link auf ein YouTube-Video, dann wird dort auch gleich das ganze Video eingebettet und angezeigt.
Während das Setzen von Links auf normales urheberrechtlich geschütztes Material in früheren Urteilen schon immer für rechtmäßig gehalten wurde, traute sich der Bundesgerichtshof eine eigene Entscheidung darüber für solche eingebetteten Videos nicht selbst zu, obwohl es technisch gesehen eigentlich nichts anderes ist.
In Einzelfällen hatten deutsche Gerichte darin bis zu diesem Urteil sogar eine Urheberrechtsverletzung gesehen, deshalb war es dringend Zeit für eine höchstrichterliche Entscheidung – die in diesem Fall für das Internet und gegen die Abmahn-Mafia erging.