Gerade Internetschaffende, seien es Firmen oder Freelancer, öffnen gerne freie Internetzugänge über WLAN. Hier hat sich ja die Regierung etwas bewegt, aber das Reförmchen war nur halbherzig. Deshalb warnen Experten und nennen die Rechtslage diesbezüglich immer noch uneindeutig – es gibt immer noch ein Abmahnrisiko.
Einer der Gründe für die Öffnung eines Zugangs durch Webschaffende ist die Werbewirkung des WLAN-Namens (SSID), der beim Verbinden angezeigt wird. Da gibt es ja recht lustige Netznamen wie „Mausi klick hier fuer Internet“ oder „Kauf Dir Internet“, und so mancher Freiberufler oder kleinere IT-Betrieb würde gerne mit Netznamen wie „Freelancer macht guenstig Internetseiten“ oder „Gute Internetseiten von Mueller-Net“ on the Air präsent sein.
Das kann aber Probleme machen, wenn ein Dritter über das Netzwerk urheberrechtlich geschütztes Material wie Filme oder Musik herunterlädt oder er es über Tauschbörsen verbreitet. Dann drohen nach wie vor Abmahnungen durch die Rechteinhaber wie Plattenfirmen oder Filmstudios.
Eine sichere Form, die Freigabe mit Werbung zu verbinden, ist ein Freifunk-Zugang. Bei denen ist zwar die SSID mit „Freifunk“ immer gleich und kann vom Nutzer nicht geändert werden, aber der Routername, der ja auch in allen Übersichtskarten von Freifunk gezeigt wird, kann durchaus eine solche Werbebotschaft enthalten.