Eine gute Nachricht für Menschen, die als sogenannte „Influencer“ auf ihrer Homepage oder in Sozialen Netzwerken auch Produkte empfehlen und Links zu den Herstellern setzen:
Nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen Influencerinnen und Influencer im Internet bei Fotos mit Produkten ohne einen Hinweis auf Werbung auf Firmen verweisen – wenn sie keine Gegenleistung dazu erhalten haben und wenn es nicht allzu werblich wird…
Das bezieht sich zum Beispiel auf sogenannte Tap Tags bei Fotos auf Instagram, über welche die Nutzer auf die Profile von Herstellern oder Marken weitergeleitet werden.
„Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit „Tap Tags“ versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus“, urteilten heute die obersten Zivilrichter Deutschlands am in Karlsruhe (I ZR 126/20, I ZR 90/20, I ZR 125/20).
Die Argumente der Kläger wurden zurückgewiesen
„Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor“ hatte der Verband Sozialer Wettbewerb unzulässige Schleichwerbung beanstandet und Unterlassung und die Zahlung der Abmahnkosten gefordert.
Dabei ging es um Klagen gegen die auch über das Internet hinaus bekannte Influencerin Cathy Hummels aus Oberbayern, um die Hamburger Fashion-Influencerin Leonie Hanne und um die Göttinger Fitness-Influencerin Luisa-Maxime Huss, die alle drei nun weitgehend Recht bekamen.
An der Himbeermarmelade scheiden sich die Geister
In einem der Fälle sah der BGH das aber anders: Für einen Beitrag über eine Himbeermarmelade hatte eine der Influencerinnen eine Gegenleistung vom Unternehmen erhalten – ohne den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen.
Darin sahen die Richter einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens liege auch dann vor, wenn der Beitrag „nach seinem Gesamteindruck“ übertrieben werblich sei, etwa weil ohne kritische Distanz und über sachliche Informationen hinaus allein die Vorzüge eines Produkts lobend hervorgehoben werden.