Bricht ein Kunde seinen Online-Einkauf ab, darf der Betreiber des Online-Shops diesem anschließend keine Warenkorb-Erinnerungs-Email schicken, selbst wenn er die E-Mail-Adresse des Kunden durch den abgebrochenen Einkauf bekommen hat.
Diese Einschätzung gibt der Verein “Wettbewerbszentrale“, eine Institution zur Selbstkontrolle der deutschen Wirtschaft aus Frankfurt, bekannt:
“In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht liegt hier ein Fall der unzulässigen und belästigenden E-Mail-Werbung vor (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG), wenn der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat. Der Verbraucher entscheidet sich in solchen Fällen üblicherweise bewusst gegen eine Bestellung und möchte deshalb auch nicht an den Bestellabbruch erinnert werden. Sofern er die Bestellung dennoch abschließen will, besteht für Ihn die Möglichkeit, den Bestellvorgang erneut zu durchlaufen, weshalb es keiner Erinnerung bedarf.“
Wer Internetseiten mit Shop-Funktionen erstellt, sollte das zur Vermeidung von Abmahnungen durch Wettbewerber besser berücksichtigen und solche Funktionen bis zur verbindlichen Klärung deaktivieren.